Schwerpunkte
Die Kanzlei Ronald Schmidt ist ausgerichtet auf die Schwerpunktbereiche Urheberrecht, Internetrecht, Datenschutzrecht, Markenrecht und Zivilrecht.
Urheberrecht
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Schriftsteller, Komponisten, Maler, Bildhauer, Grafiker, Architekten, Programmierer, Fotografen, Choreografen, Regisseure, Wissenschaftler und sonstiger Autoren an den von ihnen geschaffenen Werken.
Dabei spielen einerseits Vermögensrechte eine wichtige Rolle, also die Befugnisse, persönliche geistige Schöpfungen in bestimmter Art und Weise zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Andererseits sind ideelle Interessen der Urheber, die Urheberpersönlichkeitsrechte bedeutsam, wonach es dem Schöpfer obliegt zu entscheiden, wie, wann und in welcher Form ein Werk veröffentlicht wird, in welchem Umfang es verändert werden darf oder ob es unter dem eigenen Namen oder einem Pseudonym erscheinen soll.
Zudem regelt das Urheberrecht die Befugnisse der Leistungsschutzberechtigten.
Zu ihnen zählen etwa die ausübenden Künstler, Veranstalter, Sendeunternehmen oder Datenbankhersteller.
Für Designer ist neben dem Urheberrecht der Geschmacksmusterschutz zu prüfen.
Neben der Durchsetzung der Ansprüche spielt die Vertragsgestaltung eine wichtige Rolle.
Das Verlagsrecht regelt einen Teilbereich des urheberrechtlichen Vertragsrechts, das heißt die Rechte und Pflichten der Verleger und Urheber von Werken der Literatur oder der Tonkunst.
Der Verlagsvertrag verpflichtet den Verleger, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie den Autor zu vergüten.
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen.
Entscheidend für den Umfang der dem Verleger eingeräumten Rechte sind die vertraglich getroffenen Abreden.
Insbesondere neuartige Vertriebsformen des elektronischen Publizierens wie E-Books oder Audiobooks haben im Verlagsgesetz aus dem Jahr 1901 keine Regelung erfahren.
Multimediaprodukte kommen sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich zum Einsatz.
Dabei werden verschiedenste Inhalte (Text, Bild, Ton, Musik) in digitalisierter Form in softwaretechnischen Zugriffssystemen verwertet.
Bei einer Multimediaproduktion nimmt der Rechtserwerb neben Stoffauswahl, Konzeption und Programmierung eine zentrale Stelle ein.
Wichtig bei der Vertragsgestaltung ist, ob geschütztes Quellenmaterial vorliegt, welche Einwilligungen zur Nutzung in der multimedialen Anwendung erforderlich sind und wer Inhaber der erforderlichen Rechte ist.
Internetrecht und Datenschutzrecht
Das Internetrecht erfasst all jene Strukturen und Abläufe, die sich aus dem Umgang der Internetteilnehmer miteinander ergeben.
Es werden nicht nur das Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht berührt.
Es spielen auch Kennzeichenrechte bei den Domainnamen oder dem Content sowie Normen zum Fernabsatz im Bereich des E-Commerce und Haftungsfragen eine zentrale Rolle,
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Landesdatenschutzgesetze, etwa das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (BlnDSG) und das Telemediengesetz (TMG) sowie spezialgesetzliche Normen schützen den Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogene Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht im Spannungsverhältnis zu den technologiebedingt zunehmenden Überwachungs- bzw. Profilbildungsmöglichkeiten. Das Datenschutzrecht regelt dazu, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen. Zutreffend sind gegenüber den Betroffenen einfache oder qualifizierte Datenschutzerklärungen zu verwenden. Ohne Erlaubnisnorm oder Einwilligung ist die Datenerhebung und -verarbeitung überwiegend unzulässig. Für die Betroffenen ergeben sich individuelle Datenschutzrechte wie etwa Ansprüche auf Auskunft, Korrektur, Widerspruch, Löschung oder das Recht auf Vergessen. Die Beweislast für datenschutzkonformes Verhalten liegt nach der DS-GVO bei den Unternehmen. Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben regelmäßig einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Nach dem IT-Sicherheitsgesetz haben Betreiber sog. kritischer Infrastrukturen ebenfalls Maßnahmen zu treffen, um unerlaubte Zugriffe auf Technik, Daten sowie Störungen zu verhindern. Zur Realisierung sind Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte zu erstellen und im Falle der Auftragsdatenverarbeitung konkrete Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Datenschutzaudits sollen die Einhaltung des Datenschutzes sicherstellen und das nach Außen dokumentieren. Zudem ermöglicht es das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) jedem, Informationen und Daten vom Staat zu erhalten.“
Marken- und Kennzeichenrecht
Namen, Firmen, Unternehmenskennzeichen, Marken, Titel, Domains und geografische Herkunftsangaben sind Identifizierungsmittel (Kennzeichen) und von der Rechtsordnung geschützte Teile des Kommunikationssystems.
Der Schutzgehalt ergibt sich aus verschiedenen Quellen.
Zu fragen ist, was bezeichnet wird, welches Recht daher betroffen ist, wer berechtigt ist und welche Prioritäten bestehen.
Marken ermöglichen es den Wettbewerbern, sich und ihre Waren bzw.
Dienstleistungen durch bestimmte Zeichen von anderen Angeboten zu unterscheiden.
Vor der Anmeldung einer Marke ist die Durchführung einer Recherche nach älteren identischen und ähnlichen Zeichen sinnvoll.
Bei der Anmeldung ist die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bedeutsam.
Wird gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch eingelegt, können die Erfolgsaussichten einer Verteidigung geprüft werden, um sich gegebenenfalls mit der Marke zu behaupten.
Markenrechte können übertragen werden sowie für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke Schutz genießt, Gegenstand von Lizenzen sein.
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Namen oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden, wobei auch Logos als Geschäftsabzeichen geschützt sein können.
Der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens ist derjenige, der es als Hinweis auf seine Tätigkeit benutzt.
Neben Unternehmenskennzeichen sind Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen nach dem Markengesetz geschützt.
Werktitel sind die Namen und sonstige Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder ähnlichen Werken.
Schon bei geringer Unterscheidungskraft wird der Titelschutz zuerkannt.
Das Recht am Titel entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Benutzung.
Folglich ist keine Registrierung erforderlich.
Eine Titelschutzanzeige genügt für die Entstehung des Werktitelschutzes, sofern das Werk in angemessenem Abstand von sechs Monaten unter dem Titel tatsächlich in den Verkehr gebracht wird.
Namen sind als äußere Kennzeichen von Personen oder Objekten geschützt.
Neben Vor- und Familiennamen können jegliche namensartige Kennzeichen wie Abkürzungen, Schlagwörter, Künstlernamen oder Geschäftsbezeichnungen als Name geschützt sein, sofern sie Namensfunktion aufweisen und unterscheidungskräftig sind.
Die Firma eines Kaufmanns ist der geschützte Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Im Verhältnis zwischen Marken und sonstigen Kennzeichen ist hinsichtlich des Schutzes grundsätzlich der Zeitrang des jeweiligen Rechteerwerbs entscheidend. Der Schutz nach dem Markengesetz geht grundsätzlich in seiner Anwendung dem Namensschutz und einer gleichzeitigen Anwendung des Wettbewerbsrechts (UWG) vor. In bestimmten Fällen bleibt das UWG daneben anwendbar, etwa bei der vergleichenden Werbung.
Zivilrecht
Das Zivilrecht bildet die Basis für das Entstehen gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche der Beteiligten.
Gefragt wird regelmäßig, wer was auf welcher Grundlage geltend macht.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen ist jeder aktiv legitimiert, der ein Recht darlegen kann.
Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller die Beweislast bezüglich der vorgetragenen Tatsachen.
Neben Zahlungsansprüchen oder einer sonstigen Leistungserbringung kommen etwa Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche in Betracht.
Die Geltendmachung von Vermögenseinbußen ist als Schadens- oder Aufwendungsersatz denkbar.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild können daneben einen Schmerzensgeldanspruch bewirken.
Zugleich kann das Medienrecht betroffen sein, etwa im Zusammenhang mit dem Gegendarstellungsanspruch.
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat eine Abwägung zwischen dem Ehrschutz und der Äußerungsfreiheit der Beteiligten stattzufinden, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Für die verschiedenen Vertragsarten, etwa beim Kauf-, Dienst-, Werk- oder Mietvertrag sind Besonderheiten speziell geregelt.
Dem entsprechend spielen die Vertragsgestaltung und die Wirksamkeitsprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen eine wichtige Rolle.
Ansprüche können wegen bestimmter Umstände, etwa einer Aufrechnungserklärung, untergehen oder aufgrund eines Zeitablaufs gehemmt werden.
Verjährung bedeutet die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf.
Die Verjährung gibt dem Anspruchsverpflichteten ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht.
In einem Prozess muss sich auf die Verjährung berufen werden, da sie von Amts wegen nicht überprüft wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Daneben gibt es eine Vielzahl von speziellen Verjährungsvorschriften.
Die Verjährung ist von Ausschlussfristen und der Verwirkung abzugrenzen.
Während die Verjährung nur Ansprüche erfasst, betrifft die Ausschlussfrist auch andere Rechte, so vor allem Gestaltungsrechte.
Die Verwirkung stellt einen Unterfall unzulässiger Rechtsausübung dar.
Sie liegt vor, wenn ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.
Der Gerichtsstand, also der Ort an dem Rechte vor Gericht gebracht werden können, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung.
Danach ist zum Beispiel bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.
Es kann allerdings auch der allgemeine Gerichtsstand gewählt werden. Daraus folgt, dass dem Anspruchsteller ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes zukommen kann.